vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 14

Sammlung und Weitergabe von Informationen und Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung

1. Die Staaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erforderlichen Informationen übermitteln. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, im Einklang mit Anlage I:

  1. a) wissenschaftliche, technische und statistische Fischereidaten für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu sammeln und auszutauschen;
  2. b) sicherzustellen, dass die gesammelten Daten detailliert genug sind, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu ermöglichen, und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass den Anforderungen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte entsprochen werden kann; und
  3. c) geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen.

2. Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte zusammen, um:

  1. a) gemeinsam unter Berücksichtigung der Art der Bestände und der Fischerei auf diese Bestände die benötigten Daten und das Format festzulegen, in welchem diese besagten Organisationen oder Übereinkünfte übermittelt werden; und
  2. b) im Interesse wirksamerer Maßnahmen für die Erhaltung und die Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen Untersuchungstechniken und Bestandsabschätzungsmethoden zu entwickeln und weiterzugeben.

3. Im Einklang mit Teil XIII des Seerechtsübereinkommens arbeiten die Staaten entweder direkt oder über die zuständigen internationalen Organisationen in dem Bestreben zusammen; die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Fischerei zu stärken und die Durchführung von Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zum Nutzen aller zu fördern. Staaten oder die zuständigen internationalen Organisationen, die solche Forschung über die Gebiete unter staatliche Hoheitsgewalt hinaus betreiben, setzen sich aktiv dafür ein, dass die Ergebnisse dieser Forschung und die Forschungsziele und -methoden veröffentlicht und an interessierte Staaten weitergegeben werden, und erleichtern Wissenschaftlern aus diesen Staaten soweit wie möglich die Beteiligung an solcher Forschung.

Schlagworte

Forschungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062390

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte