Artikel 15
Umschlossene und halbumschlossene Meere
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer tragen die Staaten den natürlichen Merkmalen dieses Meeres Rechnung und handeln ansonsten im Einklang mit Teil IX und sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062391
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