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Artikel 6 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Artikel 6

Konsultationen

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

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