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Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Artikel 5

Geheimhaltung

Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Dienstgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.

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