Anwendungsbereich
§ 1.
Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarten für jene Personen, die in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als Aufsichts- oder Kontrollorgane tätig werden, geregelt.
Schlagworte
Aufsichtsorgan
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20003933
Dokumentnummer
NOR40062280
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