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§ 2 LADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Dienstkarte

§ 2.

(1) Die Dienstkarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.

(2) Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in derAnlage. Die Dienstkarte ist von jener Behörde auszustellen, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird.

(3) Die Gültigkeit der Dienstkarte ist auf maximal 5 Jahre zu befristen und ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer neu auszustellen. Die Dienstkarte verliert vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit, wenn der Dienstkarteninhaber die Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstkarteninhaber die Dienstkarte unverzüglich der Behörde, welche die Dienstkarte ausgestellt hat, zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20003933

Dokumentnummer

NOR40062281

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