§ 0
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens wurden am 10. August 2004 bzw. 29. November 2004 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Rumänien (im weiteren Vertragsparteien genannt) haben
- zum Zwecke der Zusammenarbeit in der Wahrnehmung gemeinsamer Migrationsinteressen
- mit dem Wunsch der Verstärkung der Kooperation im Kampf gegen die illegale Migration und zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 (im weiteren Genfer Flüchtlingskonvention genannt) und
- in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
Folgendes vereinbart:
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