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Artikel 6 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 6

Zuständige Stellen

  1. (1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:

    Auf österreichischer Seite:

    Das Bundesministerium für Inneres

    Abteilung II/3

    Auf rumänischer Seite:

    Das Ministerium für Verwaltung und Inneres

    Generaldirektion für Information und Inneren Schutz

    Generaldirektion für automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten

  1. (2) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:

    Auf österreichischer Seite:

    Das Bundesministerium für Inneres

    Abteilung III/5

    Auf rumänischer Seite:

    Das Ministerium für Verwaltung und Inneres

    Generaldirektion für Information und Inneren Schutz

    Das Nationalflüchtlingsamt

  1. (3) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.

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