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Artikel 7 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 7

Schlussbestimmungen

  1. (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
  2. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  3. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
  4. (4) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Geschehen zu Bukarest, am 24. Juni 2004,

in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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