Artikel 6
Zuständige Stellen
- (1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Auf rumänischer Seite:
Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
Generaldirektion für automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten
- (2) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5
Auf rumänischer Seite:
Das Ministerium für Verwaltung und Inneres
Generaldirektion für Information und Inneren Schutz
Das Nationalflüchtlingsamt
- (3) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.
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