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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.12.2022
Unterzeichnungsdatum
24.06.1998
Index
89/07 Umweltschutz
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen
StF: BGBl. III Nr. 157/2004 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (NR: GP XXI RV 1145 AB 1237 S. 110 . BR: AB 6731 S. 690 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 1/2022 (NR: GP XXVII RV 406 AB 503 S. 69 . BR: AB 10525 S. 916 .)
BGBl. III Nr. 200/2022 (K über IDAT)
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärungen wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anhängen und Erklärungen in seinen französischen und russischen Sprachfassungen dadurch kund zu machen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 200/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 des Protokolls zum Übereinkommen am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 für Österreich mit 23. Oktober 2003 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Island, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
ERKLÄRUNGEN
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1987 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 12 des Protokolls, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar
[CHAPTER XXVII.1.i] : Estland, Kanada, Norwegen, Schweiz
[CHAPTER XXVII.1.j ]: Schweiz
Estland
Erklärung:
Die Republik Estland informiert, dass in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 5 lit. a des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe die Republik Estland folgende Bezugsjahre wählte:
- 1. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) – 1995;
- 2. Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzo-Furane (PCDF) – 1990;
- 3. Hexachlorobenzol (HCB) – 1995.
Finnland
Erklärung:
Die Republik Finnland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1994 als Bezugsjahr gemäß Anhang III des genannten Protokolls.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Luxemburg
Erklärung:
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 hiermit, dass das Großherzogtum Luxemburg beabsichtigt, das Jahr 1990 als Bezugsjahr [gemäß Anhang III] zu wählen.
Niederlande
Erklärung:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.
Norwegen
Erklärungen:
- 1. Bezüglich Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III erklärt das Königreich Norwegen hiermit das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
- 2. Bezüglich Artikel 12 Absatz 2 erklärt das Königreich Norwegen hiermit, dass es hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur die folgenden Mittel zur Streitbeilegung als ipso facto und ohne Sondervereinbarung verbindlich gegenüber einer Streitpartei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist:
- a) Unterwerfung der Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof.
Rumänien
Gemäss Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls erklärt Rumänien hiermit das Jahr 1989 als Bezugsjahr.
Serbien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 5 lit. a und Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang II erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.
Slowakei
- Erklärung:
Die Slowakische Republik erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a des Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Spanien
Ferner hat Spanien am 16. Februar 2011 gemäß Anhang III des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr für die Einhaltung der Reduzierung der Emissionen von Stoffen, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, gewählt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien –
ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Emissionen vieler persistenter organischer Schadstoffe über internationale Grenzen befördert werden und sich in Europa, Nordamerika und der Arktis, weit entfernt von ihrem Ursprungsort, ablagern und dass die Atmosphäre das vorherrschende Transportmittel ist;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass persistente organische Schadstoffe unter natürlichen Bedingungen biologisch nicht abbaubar sind und mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;
BESORGT DARÜBER, dass persistente organische Schadstoffe in höheren trophischen Ebenen durch Biomagnifikation Konzentrationen erreichen können, die die Gesundheit exponierter wildlebender Tiere und des Menschen beeinträchtigen können;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Ökosysteme und insbesondere die eingeborenen Völker der Arktis, die sich von Fischen und Säugern der Arktis ernähren, auf Grund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einschließlich der Arktis und internationaler Gewässer beitragen würden;
ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, die Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT weltweiter Maßnahmen in Bezug auf persistente organische Schadstoffe und unter Hinweis auf die in Kapitel 9 der Agenda 21 vorgesehene Rolle für regionale Übereinkünfte zur Verminderung der weltweiten grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und insbesondere für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, ihre regionalen Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt zu teilen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es subregionale, regionale und weltweite Regelungen einschließlich internationaler Übereinkünfte über die Behandlung gefährlicher Abfälle, ihre grenzüberschreitende Verbringung und ihre Entsorgung gibt, insbesondere das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die vorherrschenden Quellen der Luftverunreinigung, die zur Akkumulation persistenter organischer Schadstoffe beitragen, die Verwendung bestimmter Pestizide, die Herstellung und der Einsatz bestimmter Chemikalien und die unbeabsichtigte Bildung bestimmter Stoffe bei der Abfallverbrennung, Verbrennung, Metallgewinnung sowie bewegliche Quellen sind;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe in die Luft gibt;
IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung;
IN ANBETRACHT des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit persistenten organischen Schadstoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minderungsverfahren und ihre Rolle bei der Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;
IM BEWUSSTSEIN DER MAßNAHMEN in Bezug auf persistente organische Schadstoffe, die einige Vertragsparteien auf nationaler Ebene und/oder im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte bereits getroffen haben –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagworte
e-rk3
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Umweltpolitik
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Gesetzesnummer
20003888
Dokumentnummer
NOR40248910
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