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BGBl III 1/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 406 AB 503 S. 69 . BR: AB 10525 S. 916 .)

1. Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

1.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Der nichtunionsrechtliche Teil der Änderung dieses Staatsvertrages ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

[Änderungen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Änderungen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderungen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 6. April 2021 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Protokolls von 199811 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 157/2004. zu dem Übereinkommen von 197922 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983 idgF. über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe treten die im Beschluss 2009/1 vom 18. Dezember 2009 des Exekutivorgans des Übereinkommens enthaltenen Änderungen des Protokolls mit 20. Jänner 2022 in Kraft.

Die im Beschluss 2009/2 vom 18. Dezember 2009 des Exekutivorgans des Übereinkommens enthaltenen Änderungen des Protokolls sind noch nicht in Kraft getreten. Das Datum dieses Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 22. Oktober 2021 folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation die Änderungen gemäß Beschluss 2009/1 angenommen:

Dänemark, Deutschland, Estland33 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.i], Europäische Union, Finnland, Frankreich, Irland, Kanada33 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.i], Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen33 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.i], Rumänien, Schweden, Schweiz33 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.i], Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Nehammer

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