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§ 4 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen Ausstellungskatalog

§ 4

§ 4. Der Veranstalter hat ein Register zu führen. Dieses hat die Wohn- und Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der angemeldeten Tiere zu enthalten. Bei Vögeln hat es zusätzlich die Züchternummern der Aussteller sowie Angaben über angemeldete Vögel mit Bewertungsergebnissen, Ringnummern und Züchternummern zu enthalten. Das Register ist der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

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