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§ 3 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Räumlichkeiten und Ausstattung

§ 3

(1) Räume, in denen Veranstaltungen mit Tieren stattfinden, müssen gut belüftbar und gut zu reinigen sein.

(2) Die Tiere sind so unterzubringen, dass sie nicht entweichen können.

(3) Die Unterkünfte, das sind alle Arten von Behältnissen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien) und sonstigen für die Ausstellung verwendeten Gegenstände (zB Stellagen oder wieder verwendbare Käfigeinrichtungen) müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(4) Tiere dürfen nur in standfesten Unterkünften ausgestellt werden, die ihnen ihrer Art entsprechend genügend Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Die Unterkünfte müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere vor Zugluft geschützt sind.

(5) Verletzte oder erkrankte Tiere müssen in einem getrennten, für Besucher nicht zugänglichen Raum untergebracht werden können.

(6) In den Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, gilt Rauchverbot.

(7) In der Veranstaltungsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe müssen jederzeit nutzbare Wasserzapfstellen für Kalt- und Warmwasser sowie Handwaschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(8) Die Ausstellungsräumlichkeiten dürfen bis spätestens 20.00 Uhr künstlich beleuchtet werden. Eine Ausnahme ist nur am Anlieferungstag zulässig. In jedem Fall ist den Tieren täglich eine ununterbrochene Ruhephase von mindestens acht Stunden zu gewähren.

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