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§ 2 Zoo-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bewilligung und Schließung von Zoos

§ 2.

(1) Die gemäß § 26 Abs. 1 TSchG erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos einschließlich jeder wesentlichen Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ist nach Maßgabe des § 23 TSchG zu erteilen, wenn

  1. 1. gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des § 13 TSchG und der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 und BGBl. II Nr. 486/2004, entspricht,
  2. 2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung der Tiere gesorgt ist,
  3. 3. die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, mit denen den biologischen und Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,
  4. 4. eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege und eine Betreuung durch eine ausreichende Anzahl von Betreuungspersonen im Sinne dieser Verordnung sichergestellt ist,
  5. 5. der Zoo sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder gegebenenfalls an der Aufzucht in Menschenobhut, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligt,
  6. 6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, durch den Zoo gefördert werden,
  7. 7. der Zoo dem Entweichen von Tieren vorbeugt, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, mit Ausnahme der Haltung von einheimischen Vögeln mit der Möglichkeit zum Freiflug zum Zwecke der Wiedereinbürgerung oder Arterhaltung,
  8. 8. der Zoo ein von einem Tierarzt mit entsprechender Facherfahrung erstelltes, dem aktuellen tiergartenbiologischen und veterinärmedizinischen Wissensstand entsprechendes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung, Behandlung und Ernährung umsetzt und
  9. 9. ein verantwortlicher Leiter bestellt wurde.

(2) Wird ein Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder in einer, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche diesen Anforderungen entsprechen. Ist es dem Bewilligungsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, für eine den Tierschutzrechtsvorschriften entsprechende Haltung zu sorgen, so hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 3 TSchG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003823

Dokumentnummer

NOR40059945

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