Register
§ 3.
Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die im Zoo gehaltenen Tiere zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Diese Aufzeichnungen müssen nach dem Ausscheiden des Tieres aus dem Zoo mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20003823
Dokumentnummer
NOR40059946
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