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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen, für das Inkrafttreten nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten das Abkommen unter Einhaltung einer 6monatigen Kündigungsfrist zum Ende der entsprechenden Gültigkeitsperiode kündigt und schriftlich auf diplomatischem Weg die andere Seite darüber informiert.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im Einvernehmen der Vertragsparteien und unter Beachtung der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln vorgenommen werden. Sie treten gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

(4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens beeinträchtigt nicht die Realisierung und Vollendung der im Rahmen dieses Abkommens genehmigten Projekte.

Geschehen zu Kiew, am 6. Juni 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058471

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