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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Divergenzen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058470

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