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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 5

(1) Im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie ihrer internationalen Verpflichtungen gewährleistet jede der Vertragsparteien den Schutz des geistigen Eigentums und die damit verbundenen Rechtsfolgen an den Ergebnissen, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.

(2) Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsparteien in Anwendung auf jene wissenschaftlich-technischen Informationen, die sie einander im Laufe der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058467

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