vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 4

(1) Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine österreichisch-ukrainische Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein im Folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.

(2) Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in der Ukraine und in Österreich stattfinden. Die Termine der Tagungen werden auf diplomatischem Weg vereinbart.

(3) Die Aufgaben der Gemischten Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind:

  1. 1. Planung und Koordinierung der Zusammenarbeit
  2. 2. Bestimmung von Prioritäten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
  3. 3. Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms
  4. 4. Auswahl der Projekte gemäß Artikel 3, Ziffer 1
  5. 5. Analyse des Standes der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und Ausarbeitung von Empfehlungen

(4) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Fachleute zu den Tagungen der Gemischten Kommission beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058466

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)