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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 3

Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehen ist, können unter anderen Folgende sein:

  1. 1. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
  2. 2. Gemeinsame wissenschaftliche Seminare, Konferenzen und Ausstellungen
  3. 3. Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen
  4. 4. Forschungskooperationen, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Projekte eingebunden werden können

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058465

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