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Artikel 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen beider Seiten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten beider Länder an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.

Schlagworte

Forschungsinstitut

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058464

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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