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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden gemäß diesem Abkommen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Basis von Gleichberechtigung und gegenseitigem Nutzen fördern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058463

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