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Artikel 16 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 16

Erschöpfung des Züchterrechts

(1) [Erschöpfung des Rechtes] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf Handlungen hinsichtlich des Materials der geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 erwähnten Sorte, das im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei vom Züchter oder mit seiner Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben worden ist, oder hinsichtlich des von jenem abgeleiteten Materials, es sei denn, daß diese Handlungen

i) eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten oder

ii) eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn, daß das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist.

(2) [Bedeutung von „Material“] Im Sinne des Absatzes 1 ist Material in bezug auf eine Sorte

i) jede Form von Vermehrungsmaterial,

ii) Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, und

iii) jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis.

(3) [„Hoheitsgebiet“ in bestimmten Fällen] Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.

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