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Artikel 14 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

KAPITEL V

DIE RECHTE DES ZÜCHTERS

Artikel 14

Artikel 14

Inhalt des Züchterrechts

(1) [Handlungen in bezug auf Vermehrungsmaterial] a) Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen folgende Handlungen in bezug auf Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte der Zustimmung des Züchters:

  1. i) die Erzeugung oder Vermehrung,
  2. ii) die Aufbereitung für Vermehrungszwecke,
  3. iii) das Feilhalten,
  4. iv) der Verkauf oder ein sonstiger Vertrieb,
  5. v) die Ausfuhr,
  6. vi) die Einfuhr,
  7. vii) die Aufbewahrung zu einem der unter den Nummern i bis vi erwähnten Zwecke.

b) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

(2) [Handlungen in bezug auf Erntegut] Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Züchters, es sei denn, daß der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.

(3) [Handlungen in bezug auf bestimmte Erzeugnisse] Jede Vertragspartei kann vorsehen, daß vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in bezug auf Erzeugnisse, die durch ungenehmigte Benutzung von Erntegut, das unter die Bestimmungen des Absatzes 2 fällt, unmittelbar aus jenem Erntegut hergestellt wurden, der Zustimmung des Züchters bedürfen, es sei denn, daß der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Erntegut auszuüben.

(4) [Mögliche zusätzliche Handlungen] Jede Vertragspartei kann vorsehen, daß vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 auch andere als die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen der Zustimmung des Züchters bedürfen.

(5) [Abgeleitete und bestimmte andere Sorten] a) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden auf

i) Sorten, die im wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte Sorte selbst keine im wesentlichen abgeleitete Sorte ist,

ii) Sorten, die sich nicht nach Artikel 7 von der geschützten Sorte deutlich unterscheiden lassen, und

iii) Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.

b) Im Sinne des Buchstaben a Nummer i wird eine Sorte als im wesentlichen von einer anderen Sorte („Ursprungssorte“) abgeleitet angesehen, wenn sie

i) vorwiegend von der Ursprungssorte oder von einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, abgeleitet ist,

ii) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und,

iii) abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht.

c) Im wesentlichen abgeleitete Sorten können beispielsweise durch die Auslese einer natürlichen oder künstlichen Mutante oder eines somaklonalen Abweichers, die Auslese eines Abweichers in einem Pflanzenbestand der Ursprungssorte, die Rückkreuzung oder die gentechnische Transformation gewonnen werden.

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