Artikel 17
Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1) [Öffentliches Interesse] Eine Vertragspartei darf die freie Ausübung eines Züchterrechts nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken, es sei denn, daß dieses Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(2) [Angemessene Vergütung] Hat diese Beschränkung zur Folge, daß einem Dritten erlaubt wird, eine Handlung vorzunehmen, die der Zustimmung des Züchters bedarf, so hat die betreffende Vertragspartei alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, daß der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
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