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§ 5 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2004

Schiffswegeführung

§ 5.

Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Systems der Schiffswegeführung gemäß Kapitel V Regel 10 des SOLASÜbereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058332

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