Schiffswegeführung
§ 5.
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Systems der Schiffswegeführung gemäß Kapitel V Regel 10 des SOLASÜbereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40058332
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