Schiffsmeldesysteme
§ 4.
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel V Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage I Z 4 der Informations- und Melde-Richtlinie zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40130480
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