Schiffsverkehrsdienste (Vessel Traffic Services – VTS)
§ 6.
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Anwendungsgebiet eines VTS-Dienstes gemäß Kapitel V Regel 12 des SOLAS-Übereinkommens, welcher von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, diesen Dienst gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40058333
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