vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2004

Maßnahmen bei außergewöhnlich schlechten Wetterbedingungen

§ 12.

(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat den Reeder des Schiffes über alle Anordnungen und Empfehlungen zu informieren, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft aufgrund außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen getroffen wurden.

(2) Entspricht die Entscheidung des Kapitäns nicht der gemäß Abs. 1 getroffenen Anordnung oder Empfehlung, so hat er dies gegenüber der zuständigen Behörde zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058339

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)