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§ 11 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

Maßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen auf See

§ 11.

Der Reeder und der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes sowie der Eigentümer an Bord befindlicher gefährlicher oder umweltschädlicher Güter sind im Falle eines Vorfalles gemäß § 10 Abs. 1 verpflichtet, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Über Aufforderung übermitteln sie der zuständigen Behörde die in § 9 Abs. 3 genannten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40130484

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