Maßnahmen bei außergewöhnlich schlechten Wetterbedingungen
§ 12.
(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat den Reeder des Schiffes über alle Anordnungen und Empfehlungen zu informieren, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft aufgrund außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen getroffen wurden.
(2) Entspricht die Entscheidung des Kapitäns nicht der gemäß Abs. 1 getroffenen Anordnung oder Empfehlung, so hat er dies gegenüber der zuständigen Behörde zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40058339
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)