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§ 47 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Druckprüfungen

§ 47

(1) Die Druckprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen.

(2) Die Druckprüfung ist, außer bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen, sofern die Bauart und Betriebsweise der Rohrleitung dies zulässt. Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 bis 5 und 7 gelten auch für Rohrleitungen.

(3) Der Prüfdruck ergibt sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.

(4) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:

  1. 1. direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
  2. 2. druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit der Rohrleitung geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.

(5) Wird die Druckprüfung der Rohrleitung gemeinsam mit der Druckprüfung des angeschlossenen Druckbehälters oder Dampfkessels durchgeführt, so ist das Prüfmedium und der Prüfdruck des Druckbehälters oder Dampfkessels anzuwenden.

(6) Die Druckprüfung kann durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, die unter den gegebenen Betriebsbedingungen und der Betriebsweise die Beurteilung der Integrität der Rohrleitung erlauben. Dazu können auch andere Medien, bei Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, oder auch andere Prüfdrücke angewandt werden, insbesondere bei nachteiligem Einfluss des Gewichts der Flüssigkeit auf die Rohrleitung, ihrer Auflager oder der Entleerungsmöglichkeit der Rohrleitung.

(7) Die Beurteilung der Druckprüfung hat durch eine Besichtigung hinsichtlich Verformungen und Undichtheiten der Rohrleitung und der Lagerungseinrichtungen (Auflager, Halterungen, usw.) sowie der zugehörigen Ausrüstung während der Druckprüfung zu erfolgen. Dazu sind gegebenenfalls die Besichtigung behindernde Dämmungen, Ummantelungen, Auskleidungen oder Ausmauerungen zu entfernen.

(8) Bei erdverlegten oder nicht besichtigbaren Rohrleitungen ist die Druckprüfung, ausgenommen bei Anwendung von Abs. 6, durch Druckverlustmessungen, gegebenenfalls ergänzt durch oberirdische Besichtigung der Verlegetrasse, zu beurteilen.

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