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§ 46 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Äußere Untersuchungen

§ 46

(1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes der Rohrleitung bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb und der Verlegebedingungen. Die äußere Untersuchung ist bei Anwendung des § 44 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:

  1. 1. Überprüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile hinsichtlich Beschaffenheit, Korrosionsschutz, Leckstellen, insbesondere auch
  1. a) der Auflagerstellen der Rohrleitung,
  2. b) der Auflagerung der Rohrleitung, zB Hänger oder Schlitten,
  3. c) der Ausrüstungsteile, die sicherheitstechnisch oder für den sicheren Betrieb erforderlich sind,
  4. d) der Elemente des Dehnungsausgleiches.
  1. 2. Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) und anderer relevanter drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
  1. a) der Sicherheitseinrichtungen (zB Sicherheitsventile, Berstscheiben) hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung und Funktionsmängel,
  2. b) der relevanten Anzeigeeinrichtungen und Begrenzer,
  3. c) der relevanten drucktragenden Ausrüstungsteile hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
  4. d) der für die Rohrleitungsfunktion relevanten Teile gemäß Z 1 lit. a bis d.

(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb der Rohrleitung durchzuführen.

(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen durchzuführen.

(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 zu prüfen.

(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.

(6) Die Prüfung des Zustandes der Rohrleitung hat hinsichtlich mechanisch bedingter Schädigungen, vornehmlich bei Aufhängungen, Unterstützungen, Rohrabzweigungen, Stutzen, sowie äußerem Korrosionsangriff bei unisolierten und bei Anwendung des § 44 Abs. 6 bei isolierten Leitungen zu erfolgen.

(7) Die Prüfung des Zustandes der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung, der relevanten drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und besonderer Auflagerungselemente sowie Dehnungsausgleicher erfolgt durch Besichtigung sowie einer Funktionskontrolle gemäß Abs. 4.

(8) Gedämmte (isolierte) Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als außenkorrosionsanfällig bekannt sind, sind stichprobenweise an repräsentativen Stellen auf Außenkorrosion zu prüfen. Dazu ist die Dämmung an diesen Stellen zu entfernen.

(9) Wird an gedämmten Rohrleitungen die Dämmung aus anderen Gründen als nach Abs. 8 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(10) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Untersuchung der äußeren drucktragenden Wandungen als Dichtheitsprüfung mit oberirdischer Besichtigung gemäß § 45 Abs. 4, unbeschadet der Kontrolle der Ausrüstung gemäß Abs. 4 und 7, vorzunehmen.

(11) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW‑Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4), oder gleichwertigem Verfahren durchzuführen. Dies gilt nicht für Rohrleitungen, an denen nachweislich der kathodische Korrosionsschutz gemeinsam mit der Rohrleitung des Netzbetreibers vom Netzbetreiber überwacht wird.

(12) Für die äußere Untersuchung von Rohrleitungen größer DN 100, die mit zeitabhängigen Festigkeitswerten berechnet sind, sind, soweit nicht im Maßnahmenkatalog vorgesehen, zusätzliche Prüfungen unter Anwendung entsprechender technischer Regeln, zB VGB-Richtlinie, VGB-R 509 L, (Anlage 4) durchzuführen.

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