Innere Untersuchungen
§ 48
(1) An Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des § 44 Abs. 6 zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß § 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß § 45 eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.
(2) Falls der Maßnahmenkatalog innere Untersuchungen vorsieht, sind diese durchzuführen.
(3) Wenn durch andere Überwachungsmaßnahmen eine zur inneren Untersuchung gleichwertige Aussage möglich ist, kann die innere Untersuchung durch diese ersetzt werden.
(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
(5) Ist mit den Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich, sind ergänzende Prüfungen, zB eine Druckprüfung, vorzunehmen.
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