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Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

§ 0

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 188/1956

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.06.1956

Unterzeichnungsdatum

18.05.1956

Index

99/05 Eisenbahnen

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR WAREN IM EISENBAHNVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 188/1956 (NR: GP VII RV 735 AB 748 S. 94 . BR: S. 114.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,

um den Grenzübergang für Waren im Eisenbahnverkehr zu erleichtern, folgende Bestimmungen vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR30004016

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