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Anlage 1 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1959

Anlage 1

— ANLAGE INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR

(Anm.: Anlage nicht darstellbar; es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057341

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