§ 0
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1956
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.06.1956
Unterzeichnungsdatum
18.05.1956
Index
99/05 Eisenbahnen
Langtitel
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR WAREN IM EISENBAHNVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 188/1956 (NR: GP VII RV 735 AB 748 S. 94 . BR: S. 114.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Präambel/Promulgationsklausel
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,
um den Grenzübergang für Waren im Eisenbahnverkehr zu erleichtern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR30004016
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