Artikel 3
Rechtspersönlichkeit der Behörde
Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;
(c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
20003691
Dokumentnummer
NOR40057198
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