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Artikel 3 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 3

Rechtspersönlichkeit der Behörde

Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit:

(a) Verträge zu schließen;

(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;

(c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

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