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Artikel 2 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

Unbeschadet der Rechtsstellung, der Privilegien und Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen aufgrund Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention beziehungsweise Anlage IV, Artikel 13 zukommen, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertretern der Mitglieder der Behörde, den Angestellten der Behörde und den beauftragten Sachverständigen der Behörde die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

20003691

Dokumentnummer

NOR40057197

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