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Artikel 13 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 13

Zusatzabkommen

Dieses Protokoll beschränkt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die der Behörde von einem ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Ansiedlung des Hauptsitzes oder eines regionalen Zentrums oder Büros der Behörde auf dem Gebiet dieses Mitglieds eingeräumt wurden oder noch werden. Dieses Protokoll hindert nicht den Abschluss von Zusatzabkommen zwischen der Behörde und einem ihrer Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

20003691

Dokumentnummer

NOR40057208

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