Artikel 13
Zusatzabkommen
Dieses Protokoll beschränkt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die der Behörde von einem ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Ansiedlung des Hauptsitzes oder eines regionalen Zentrums oder Büros der Behörde auf dem Gebiet dieses Mitglieds eingeräumt wurden oder noch werden. Dieses Protokoll hindert nicht den Abschluss von Zusatzabkommen zwischen der Behörde und einem ihrer Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
20003691
Dokumentnummer
NOR40057208
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