§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,
wenn
(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
(7) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.
Schlagworte
Krebstier, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Futterrest, Kotrest, Düngemittel, Eigenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20003660
Dokumentnummer
NOR40214732
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