§ 3.
(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.
(3) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.
(4) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.
Schlagworte
Krebstier
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20003660
Dokumentnummer
NOR40056888
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