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Artikel 6 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 6

Respektierung des Kulturguts

Um die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 der Konvention zu gewährleisten,

  1. a) ist, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, die Berufung auf die Nichtgeltung der Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention nur zulässig, sofern und solange
  2. i) dieses Kulturgut durch seine Nutzung zu einem militärischen Ziel gemacht ist und
  1. ii) keine andere durchführbare Möglichkeit besteht, einen ähnlichen militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird;
  1. b) ist, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, die Berufung auf die Nichtgeltung der Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention nur zulässig, sofern und solange die Möglichkeit, zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen durchführbaren Methode zur Erlangung eines ähnlichen militärischen Vorteils zu wählen, nicht besteht;
  2. c) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandeur einer militärischen Einheit zu treffen, die der Größe nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer niedrigeren Einheit entspricht;
  3. d) wird im Fall eines Angriffs auf Grund einer nach Buchstabe a getroffenen Entscheidung vorher auf wirksame Weise gewarnt, sofern die Umstände es erlauben.

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