Kapitel 2
Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 5
Artikel 5
Sicherung des Kulturguts
Die nach Artikel 3 der Konvention in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz dieses Gutes an Ort und Stelle und die Bestimmung von für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.
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