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§ 4 KonfituerenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2004

KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN

§ 4.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann bei direkter Abgabe an den Letztverbraucher durch den Produzenten auf lokalen Märkten, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann bei direkter Abgabe an den Letztverbraucher durch den Produzenten auf lokalen Märkten, wie Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Stelle der Bezeichnung „Marmelade“ auch die Bezeichnung „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ verwendet werden.

(4) Die Sachbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

(5) Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

(6) Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g“ angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20°C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von +-3°C zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine nährwertbezogene Angabe für Zucker aufscheint.

(7) Die Angaben gemäß Abs. 5 und 6 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.

(8) Unbeschadet des Abs.1 können die inin § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen gemäß den Gepflogenheiten auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse verwendet werden, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.

(9) Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist abweichend von der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 265/2009, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 72/1993

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003583

Dokumentnummer

NOR40055820

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