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§ 3 KonfituerenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2004

§ 3.

(1) Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. Leichtkonfitüren, Leichtgelees und Leichtmarmeladen enthalten jedoch weniger als 45%, mindestens aber 38% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert).

(2) Zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen enthalten weniger als 60%, mindestens aber 45% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) und entsprechen hinsichtlich ihrem Fruchtgehalt mindestens den Anforderungen an Erzeugnisse der Kategorie extra.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003583

Dokumentnummer

NOR40055819

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