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§ 1 KonfituerenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2004

GELTUNGSBEREICH

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse:

  1. 1. Konfitüre“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pulpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und gegebenenfalls Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pulpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens:
  1. 2. a) Konfitüre extra“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und gegebenenfalls Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden:

    Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Pulpe beträgt mindestens

  1. b) Leichtkonfitüre“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung aus den in lit. a genannten Zutaten – ausgenommen Wasser – mit einer Obsteinwaage von mindestens 600 g/kg Enderzeugnis.
  1. 3. Gelee“ ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorte(n). Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
  1. 4. a) Bei „Gelee extra“ entspricht die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
  2. b) Bei „Leichtgelee“ entspricht die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Leichtkonfitüre vorgeschriebenen Menge.
  3. 5. a) Marmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von gegebenenfalls Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.
  4. b) Leichtmarmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung aus den in lit. a genannten Zutaten – ausgenommen Wasser – mit einer Obsteinwaage von mindestens 400 g/kg Enderzeugnis.
  1. 6. Gelee-Marmelade“ ist das Erzeugnis, aus dem sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.
  2. 7. Maronenkrem“ ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1000 g Enderzeugnis.

(2) Bei Mischungen wird der in Abs. 1 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

(3) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren und Mehlspeisen bestimmt sind.

(4) Bei der Herstellung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die inAnlage 1 genannten Zutaten und Rohstoffe verwendet werden, die mit Anlage 2 übereinstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003583

Dokumentnummer

NOR40055817

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