Anlage 2
BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE
- 1. Die in § 2 Z 1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
- Wärme- und Kältebehandlungen;
- Gefriertrocknung;
- Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen;
- mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz „extra“ und „Leichterzeugnissen“ verwendeten Rohstoffe:
Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.
- 2. Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
- 3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
Schlagworte
Wärmebehandlung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003583
Dokumentnummer
NOR40055825
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