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Artikel 7 Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel 7

  1. 1. Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission sind Gegenstand einer Abstimmung, die entweder im Laufe einer Sitzung oder auf schriftlichem Wege erfolgt.
  2. 2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Delegationen und unter der Bedingung gefaßt, daß die Anzahl der Stimmen mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitgliederregierungen der Ständigen Internationalen Kommission beträgt.

    Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmenabgaben oder Zettel werden nicht als Stimmabgabe angesehen. Ergibt die Stimmenzählung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Präsidenten.

  1. 3. Handelt es sich jedoch um die Anerkennung von Beschußzeichen einer Vertragspartei, so besitzt diese Vertragspartei kein Stimmrecht.
  2. 4. Eine Vertragspartei kann anläßlich einer Sitzung im Falle der Verhinderung Vollmacht einer anderen Vertragspartei im Rahmen der Vollmachtsgrenzen für die Mandatarregierung erteilen.
  3. 5. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung ist den Delegationen eine Beantwortungsfrist von 6 Monaten zu setzen, die ihnen in Form einer Sendung mit Empfangsbestätigung vom Direktor des Ständigen Büros mitgeteilt wird. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über die Festsetzung der Frist. Die Nichtbeantwortung innerhalb dieser Frist wird als Stimmenthaltung angesehen.

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